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KÄUFER / VERKÄUFER

Ratgeber für Käufer und Verkäufer

Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um den Kauf und den Verkauf Ihres Eigenheims.

Auf was muss ich bei einem Verkauf achten, wie funktioniert Stockwerkeigentum, was macht ein Immobilienberater, und viele Antworten mehr.

Fragen und Antworten für Verkäufer

Was ist meine Wohnung oder mein Einfamilienhaus Wert?

Eine seriöse Einschätzung Ihrer Wohnung oder Ihres Einfamilienhauses ist die Basis für einen erfolgreichen Verkauf.

Sie können sich durch Marktbeobachtung selber ein Bild machen oder einen Immobilienspezialisten mit der Einschätzung beauftragen. Beachten Sie, dass Banken bei der Finanzierung des Käufers tendenziell zurückhaltend sind und deshalb oft einen (zu) tiefen Preis nennen.

Welche Unterlagen benötigt ein Makler für den Verkauf?

Um eine Schätzung und den Verkauf seriös durchführen zu können, benötigt die Maklerin oder der Makler diverse Unterlagen. Mit unserer Checkliste können Sie prüfen, ob Sie alle Dokumente haben oder wo Sie diese beschaffen können.

Checkliste für Eigentumswohnung

Checkliste für Einfamilienhaus

Wie schnell wird meine Wohnung oder mein Einfamilienhaus verkauft?

Das hängt davon ab, wie hoch die Nachfrage nach genau Ihrer Liegenschaft ist. Entscheidend sind die Lage, der Preis und der Zustand der Liegenschaft. Ein seriöser Immobilienspezialist verspricht keine Wunder, sondern beurteilt die Situation sachlich aufgrund der Fakten.

Was kostet ein seriöser Makler?

Das Maklerhonorar ist eine Provision auf den erzielten Verkaufserlös und beträgt bei seriösen Maklern, je nach Höhe des Verkaufspreises, 2.0% bis 3.0%,.

In der Provision enthalten sind unter anderem die üblichen Vermarktungskosten wie z.B. das Erstellen der Bilder, das Texten und Gestalten der professionell erstellten Verkaufsbroschüre, das Durchführen der Besichtigungen und die Beratung der Kaufinteressenten.

Mit welchen Extrakosten muss ich rechnen?

In unserer Provision sind alle wesentlichen Ausgaben gedeckt, die es für den erfolgreichen Verkauf Ihres Objektes braucht. Es entstehen somit keine Zusatz- oder Extrakosten.

Sollte es aufgrund ausserordentlichen Gegebenheiten dennoch zusätzliche Kosten geben, informieren wir Sie vorher.

Falls Sie weitere Vermarktungsleistungen wünschen (z.B. Printinserate, usw.), legen wir den Kostenrahmen gemeinsam fest.

Welche Arten von Verkauf gibt es?

Offener Verkauf

  • Das ist der übliche Weg, eine Immobilie selbst oder mithilfe eines Immobilienberaters zu verkaufen. Der Verkauf findet über eine Anzeige auf den üblichen Immobilienplattformen zu einem offen kommunizierten Preis statt. Bei mehreren gleichwertigen Angeboten haben die Interessenten in der Regel die Möglichkeit, ihr Angebot nachzubessern.

Geschlossener Verkauf

  • Diskretes und strukturiertes Vorgehen, bei dem ausgewählte Investoren persönlich kontaktiert werden. Geeignet für Objekte, deren Verkauf nicht öffentlich kommuniziert werden soll.

Bieterverfahren

  • Das Bieterverfahren kann offen oder geschlossen durchgeführt werden. Es wird kein oder lediglich ein Mindestpreis genannt. Ein Bieterverfahren kann eine oder mehrere Bieterrunden

Makler oder Immobilienberater?

Die Begriffe Makler oder Immobilienberater sind keine geschützten Titel. Die offizielle Bezeichnung lautet „Immobilienvermarkter oder Immobilienvermarkterin mit eidgenössischem Fachausweis“.

Der Mäklervertrag ist in Art. 412 ff OR geregelt. Die Aufgabe des Maklers ist es, gegen eine Vergütung, Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages nachzuweisen oder den Abschluss eines Vertrages zu vermitteln. Es gibt demnach den Nachweismakler und den Vermittlungsmakler.

Unsere Immobilienberater sind Vermittlungsmakler und beraten Käufer und Verkäufer beim finanziell wohl wichtigsten Geschäft.

Wie werden meine Betriebskosten abgerechnet?

Am Tag der Eigentumsübertragung übernimmt der Käufer das Objekt. Ab diesem Zeitpunkt übernimmt er auch die anteiligen Betriebskosten für das laufende Jahr.

Bei einer Eigentumswohnung sind unterjährig Akonto Beiträge für die Betriebskosten zu zahlen. Die zuständige Verwaltung  wird in der Regel eine pragmatische Teilung vornehmen. Die effektiven Kosten sind immer erst nach der Fertigstellung der Jahresrechnung bekannt und werden üblicherweise pro rata temporis dem Verkäufer und dem Käufer belastet. Davon abweichend sind Kosten, die nach Verbrauch (z.B. Heizung) erfasst werden.

Die definitive Abrechnung über Ihre anteiligen Kosten (d.h. bis zur Eigentumsübertragung) erhalten Sie demnach erst nach Erstellung der Jahresrechnung bzw. nach formeller Genehmigung der Rechnung durch die Versammlung im Folgejahr.

Wie hoch sind die Notariatsgebühren?

Die Gebühren im Kanton Zürich sind wie folgt:

Beurkundung: 1.0 ‰ zzgl. 7.7% MwSt

Handänderung: 1.0 ‰ ohne MwSt.

Bei einem Verkaufspreis von CHF 1’000’000.- betragen die Kosten demnach CHF 2’077.-

Üblicherweise werden die Gebühren je hälftig von Käufer und Verkäufer übernommen.

Die Errichtung und Erhöhung von Grundpfandrechten lösen zusätzliche Gebühren aus. Diese übernehmen in der Regel die Käufer.

Siehe auch unter www.notariate.zh.ch

Fragen und Antworten für Käufer von Eigentumswohnungen

Die Stockwerkeigentümerversammlung

Wie verläuft eine Eigentümerversammlung?

Die Eigentümerversammlung (EV) verläuft ähnlich wie eine Generalversammlung (GV) eines Vereins.

Die Versammlung der Stockwerkeigentümer wird vom Verwalter einberufen und geleitet, wenn sie nicht anders beschlossen hat.

Der Verwalter oder die Verwalterin prüft zu Beginn der EV, ob genügend Stockwerkeigentümer anwesend oder vertreten sind. Die meisten Reglemente verlangen, dass mindestens die Hälfte aller Stockwerkeigentümer, die zugleich die Hälfte aller Aneile besitzen, anwesend oder vertreten ist. Ist dies nicht der Fall, darf die Versammlung nicht durchgeführt werden. Es ist dann eine zweite Versammlung einzuberufen. Diese zweite Versammlung kann üblicherweise durchgeführt werden, wenn ein Drittel aller Eigentümer anwesend oder vertreten ist.

Danach informiert der Verwalter oder die Verwalterin über die Aktivitäten im vergangenen Jahr und legt die Jahresrechnung zur Abstimmung vor.

Anschliessend diskutiert die Gemeinschaft über anstehende Erneuerungen oder Anträge der Stockwerkeigentümer und fasst Beschluss. Im Gegensatz zu einem Vereinspräsidenten leitet der Verwalter oder die Verwalterin die Diskussionsrunde im Sinne eines Moderators und kontrolliert bei einem Beschluss, ob die Beschlussfassung Gesetz und Reglement entspricht.

Das von der Verwaltung vorbereitete Budget wird nun mit den Beschlüssen über Erneuerungen oder Anträgen abgeglichen, gegebenenfalls angepasst und zur Abstimmung vorgelegt.

Zu guter Letzt folgt in der Regel eine allgemeine Informationsrunde.

Üblicherweise dauert eine Versammlung ein bis zwei Stunden.

Ich bin verhindert, wie muss ich vorgehen?

Jeder Stockwerkeigentümer kann sich von einer natürlichen und handlungsfähigen Person vertreten lassen. In einigen Reglementen ist allerdings definiert, dass ein Vertreter zwingend der Gemeinschaft angehören muss. Wichtig ist, dass sich die Vertretung an der Versammlung mit einer schriftlichen Vollmacht ausweisen kann.

Selbstverständlich ist es von Vorteil, wenn die Vertretung über die zu behandelnden Geschäfte informiert ist und er oder sie weiss, wie abzustimmen. Das entsprechende Vollmachtsformular erhalten Sie zusammen mit den Abschlussunterlagen.

Muss ich jeden Beschluss akzeptieren?

Beschlüsse können innert Monatsfrist nach Kenntnis von Stockwerkeigentümern angefochten werden, die nicht zugestimmt haben. Anfechtbar sind allerdings nur Beschlüsse, die gegen das Gesetz oder Reglement verstossen.

Wann ist eine Versammlung beschlussfähig?

Eine Versammlung ist in der Regel beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Stockwerkeigentümer, die zugleich die Hälfte aller Anteile besitzen, anwesend oder vertreten sind.

Wird diese Quorum nicht erreicht, muss eine zweite Versammlung einberufen werden. Bei dieser Versammlung genügt in der Regel ein Drittel aller Stockwerkeigentümer.

Beachten Sie im konkreten Fall das jeweilige Reglement.

Ist für jeden Entscheid zwingend eine Versammlung notwendig?

Nein. Der Gesetzgeber hat dafür den sogenannten Zirkularbeschluss vorgesehen (Art. 66 Abs. 2 ZGB).

Ein oder mehrere Stockwerkeigentümer können somit auch unterjährig der Gemeinschaft einen Antrag unterbreiten. Bekommt der Antragsteller von allen Stockwerkeigentümern die schriftliche Zustimmung, ist dieser Beschluss einem Versammlungsbeschluss gleichgestellt. Der Beschluss ist umgehend im Original der Verwaltung zuzustellen.

Mit diesem Vorgehen kann eine teure ausserordentliche Versammlung oder das Abwarten bis zur nächsten Eigentümerversammlung vermieden werden.

Stimmt es, dass Eigentümerversammlungen manchmal mühsam sind?

Die Meinungsfindung zu einem Traktandum oder die unter „Diverses“ angebrachten Punkte können schon einmal zu heftigen Diskussionen führen. Das sind die Momente, die als mühsam empfunden werden. Zumal die Emotionen nicht immer von der Sachfrage getrennt werden.

Im Gegensatz zu anderen „Meetings“ gibt es bei einer Stockwerkeigentümerversammlung keine Hierarchien, keinen „Chef“ der entscheidet. Der Vorsitzende (in der Regel ein Vertreter der Verwaltung) hat die Aufgabe, die Versammlung zu leiten. Am Schluss ist es die Gemeinschaft, die, gestützt auf die Vorgaben von Gesetz und Reglement, entscheidet, was und wie umgesetzt wird.

Sie können diesen Diskussionen entgehen, indem Sie sich mit einer Vollmacht vertreten lassen. Besprechen Sie das Vorgehen mit Ihrer Verwaltung.

Eigentumswohnung als Finanzanlage

Auf was muss ich bei der Vermietung meiner Wohnung achten?

Grundsätzlich darf jeder Stockwerkeigentümer seine Eigentumswohnung vermieten. Gegenüber der Stockwerkeigentümergemeinschaft haftet er, wie wenn er selber darin wohnen würde. Gegenüber dem Mieter untersteht er den mietrechtlichen Pflichten eines Vermieters. Problematisch kann es werden, wenn sich der Mieter nicht an Beschlüsse hält, die die Gemeinschaft gefasst hat.

Welche Kosten kann ich aus der Abrechnung dem Mieter belasten?

Welche Kosten dem Mieter belastet werden dürfen, sind in Art. 257a ff OR sowie in Art. 4 ff VMWG geregelt. Sind die Nebenkosten nicht ausgewiesen oder als Pauschalen im Mietvertrag aufgeführt, können die effektiven Kosten nicht verrechnet werden. Sind die nebenkostenfähigen Positionen im Mietvertrag als Akonto aufgeführt, müssen Sie einmal jährlich mit dem Mieter die effektiven Kosten abrechnen.

Die für das jeweilige Objekt angefallenen Kosten können Sie in der Regel der persönlichen Betriebskostenabrechnung entnehmen.

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